Allgemeine Information:
Immer wenn es Winter wird, kommt die Frage auf, wer streuen und
den liegen gebliebenen Schnee beseitigen muss.
Dies ist besonders wichtig, da durch Eisglätte und Schnee
eine Gefahr für Leib und Leben ausgeht. Wer selbst schon einmal
ins Rutschen gekommen oder gestürzt ist, kann ein Lied davon
singen! Es gibt aber in jedem Winter Zeitgenossen, die ihre Pflicht
zur Schneeräumung und das Abstreuen der Gehwege bewußt
ignorieren und damit andere in Gefahr bringen.
Für die Schneeräumung auf der Straße ist derjenige
zuständig, der die Pflicht zur Straßenreinigung hat.
Anders bei Gehwegen. Diese müssen die Anlieger von Schnee
und Eis frei halten! Die Gehwege sind in einer für den Fußgänger
erforderlichen Breite (mindestens 1,00 m) von Schnee freizuhalten.
Bei Eis- und Schneeglätte sind die Wege sowie die für
den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge
und die gefährlichen Stellen auf den von Grundstückseigentümern
zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel
(Granulat, Sand oder Asche) vorrangig einzusetzen
sind.
Aus Gründen des Umweltschutzes darf Streusalz nur in besonderen
Gefahrenbereichen verwendet werden! Streusalz und sonstige auftauende
Stoffe dürfen nur verwendet werden
-
in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen),
in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende
Streuwirkung zu erzielen ist,
-
an gefährlichen Stellen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenaufgängen,
starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen
Gehwegabschnitten.
In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und
entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung
des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind
werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr des folgenden
Tages zu beseitigen.
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges
- oder wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so
zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht
mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Schnee
und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg
oder die Fahrbahn geschafft werden. (§3 Straßenreinigungssatzung
der Stadt Unna).
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht
mit Salz oder sonstige auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige
oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf nicht
auf ihnen abgelagert werden.
Besondere Regelungen in der Stadt Unna:
Wer muss Winterdienst in welchen Straßen leisten?
Straßenreinigungsklassen I bis IV:
Fahrbahn: Stadtbetriebe Unna
Gehwege: jeweilige Anlieger
Straßenreinigungsklassen V bis VI:
Fahrbahn und Gehwege: Anlieger
Erläuterungen zu den Straßenreinigungsklassen
mit Straßenverzeichnis
Online Diashows von Melanie Feller:
(Installierter Adobe Flash Player notwendig!)
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