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Stadtbetriebe Unna
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Allgemeine Information:

Immer wenn es Winter wird, kommt die Frage auf, wer streuen und den liegen gebliebenen Schnee beseitigen muss.

Dies ist besonders wichtig, da durch Eisglätte und Schnee eine Gefahr für Leib und Leben ausgeht. Wer selbst schon einmal ins Rutschen gekommen oder gestürzt ist, kann ein Lied davon singen! Es gibt aber in jedem Winter Zeitgenossen, die ihre Pflicht zur Schneeräumung und das Abstreuen der Gehwege bewußt ignorieren und damit andere in Gefahr bringen.

Für die Schneeräumung auf der Straße ist derjenige zuständig, der die Pflicht zur Straßenreinigung hat.

Anders bei Gehwegen. Diese müssen die Anlieger von Schnee und Eis frei halten! Die Gehwege sind in einer für den Fußgänger erforderlichen Breite (mindestens 1,00 m) von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Wege sowie die für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und die gefährlichen Stellen auf den von Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel (Granulat, Sand oder Asche) vorrangig einzusetzen sind.

Aus Gründen des Umweltschutzes darf Streusalz nur in besonderen Gefahrenbereichen verwendet werden! Streusalz und sonstige auftauende Stoffe dürfen nur verwendet werden

  • in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

  • an gefährlichen Stellen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenaufgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges - oder wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden. (§3 Straßenreinigungssatzung der Stadt Unna).

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstige auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf nicht auf ihnen abgelagert werden.


Besondere Regelungen in der Stadt Unna:

Wer muss Winterdienst in welchen Straßen leisten?

Straßenreinigungsklassen I bis IV:
Fahrbahn: Stadtbetriebe Unna
Gehwege: jeweilige Anlieger

Straßenreinigungsklassen V bis VI:
Fahrbahn und Gehwege: Anlieger

Erläuterungen zu den Straßenreinigungsklassen mit Straßenverzeichnis


Online Diashows von Melanie Feller:

(Installierter Adobe Flash Player notwendig!)


 

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